JudikaturJustizRS0011655

RS0011655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.

Entscheidungen
14