RS0011597 – OGH Rechtssatz
RS0011597 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. Das trifft aber auch dann zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Benützung von anderen zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Parzellen möglich ist und diese Benützung nicht auf dinglich rechtlicher Grundlage beruht.