RS0011587 – OGH Rechtssatz
RS0011587 – OGH Rechtssatz
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Die zwischen den unregelmäßigen (§ 479 ABGB) und den persönlichen (§ 478 ABGB) Dienstbarkeiten bestehende enge Verwandtschaft rechtfertigt es, auf sie die für die persönlichen Servituten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die in § 529 ABGB für das Erlöschen persönlicher Servituten aufgestellten Rechtsnormen, anzuwenden. Daher erlischt im Zweifel auch eine unregelmäßige Dienstbarkeit mit dem Tode des Berechtigten.