JudikaturJustizRS0011397

RS0011397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2002

Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen. Haben sich die Ehegatten jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche.

Entscheidungen
5