RS0011397 – OGH Rechtssatz
RS0011397 – OGH Rechtssatz
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Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen. Haben sich die Ehegatten jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche.