JudikaturJustizRS0011283

RS0011283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2020

Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der unbedingten Verpflichtung des Kautionsempfängers zur Rückzahlung des Kautionsbetrages. Solange der Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers aufschiebend bedingt ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben.

Entscheidungen
4