RS0011137 – OGH Rechtssatz
RS0011137 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden.