RS0011024 – OGH Rechtssatz
RS0011024 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren des Finders auf Herausgabe der gefundenen Sache zur Benützung nach § 392 ABGB, ebenso für das Herausgabebegehren des sein Recht gehörig dartuenden Eigentümer der Sache nach § 391 ABGB. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder das aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber nur der Ortsobrigkeit zu.