Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 391

§ 391

Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

Entscheidungen
7
  • Rechtssätze
    5