Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.
Art. 32 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 32 Artikel XXXII
… 946/1811) 1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) 2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung) 3. Der Art. I Z 1 bis 3 ( §§ 389, 390 und 391 ABGB ) gilt für Sachen, die nach dem 31. Dezember 1997 gefunden worden sind. 4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr…
Art. 41 Artikel XLI
…Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. 2. Der Art. I Z 1 bis 3 ( §§ 389, 390 und 391 ABGB ) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989 gefunden worden sind. 3. Die Art. I Z 4 ( § 970a ABGB…
Art. 96 Artikel 96
…ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. Der Art. 35 Z 4 bis 6 ( §§ 389, 390 und 391 ABGB ) ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gefunden worden sind. 3. Die Art. 35 Z 7 ( § 970a…
§ 394
…privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder 2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder 3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.…
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