Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
Rückverweise
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 391
…Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder 2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 …
§ 396
…nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. §…
§ 395
…Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).…
§ 394
…Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder 2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder 3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.…