ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
§ 390
Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
…BM. f. Inneres vom 10. Dezember 1950, abgedruckt bei Liehr - Markovics, das österreichische Polizeirecht, I S. 86). Der weitere Vorgang ergibt sich sodann aus § 390 ABGB. Die Ortsobrigkeit hat den Fund in den öffentlichen Blättern bekanntzumachen und hierauf zu entscheiden, ob die gefundene Sache ohne Gefahr in den Händen des Finders…
…verweigert, festzuhalten. Auszugehen ist davon, daß die Beklagte bei der Annahme und Verwahrung der Fundsache als Ortsobrigkeit im Sinne der §§ 389 Satz 2, 390 ABGB eingeschritten ist und daß sie auch die Herausgabe des Fundes an den Kläger zur Benützung nach § 392 Satz 1 ABGB nicht etwa als Gegnerin…
…Die ihm hier obliegende Amtshandlung, nämlich die Protokollierung einer Fundanzeige, die Entgegennahme und Weiterleitung des Fundes an die zur Verwahrung und gegebenenfalls ortsüblichen Bekanntmachung (§ 390 ABGB) verpflichtete Stelle war ihm durch das Rundschreiben des Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich vom 24.August 1951, ENr 17.795 Adj, (S 120) ausdrücklich aufgetragen: Soweit das ABGB…
…Differenzierung nicht ankommt ( Eccher/Riss in KBB 6 § 388 Rz 2). [16] 3.2. Der Finder hat den Fund gemäß § 390 ABGB unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen. Gemäß § 395 ABGB erwirbt er, wenn die Sache innerhalb eines Jahres ab Erstattung…
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