JudikaturJustizRS0010949

RS0010949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2014

Eine nach der Klagszustellung erfolgte grundbücherliche Übertragung steht der Verurteilung auf Einräumung einer bücherlichen Servitut gegen die Veräußerer nicht entgegen. Unmöglichkeit der Leistung ist in diesem Falle nicht gegeben. Ein Rangordnungsbescheid bewirkt kein rückwirkendes Entstehen des in der Rangordnung instabulierten Rechtes.

Entscheidungen
6