Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die grundbücherliche Durchführung obliegt dem Erstgericht. Hievon sind zu verständigen: 1. Herta K*****, 2. Silvia K*****, ebendort 3. Amt…
Text Begründung: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Berichtigung grundbücherlicher Eintragungen gemäß § 104 GBG ob dem Anteil B-LNR 2 an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Der Zweitverpflichtete in der Zwangsversteigerungssache E 898/95p des Bezirksgerichtes Oberpulle…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt. Nach § 104 Abs 3 vorletzter Satz GBG hat die Anmerkung der Einleitung des Berichtigungsverfahrens (hier: TZ 8358/97) die Wirkung, daß spätere Eintragungen der Berichtigung des Fehlers nicht entgegenstehen. Die späteren Eintragungen erfolgten hier zu …