§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. — ABGB
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.
§ 378 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.
…c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. § 378. Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten…
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