JudikaturJustizRS0010936

RS0010936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2006

Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losungswort das Guthaben auch dann auszahlen muß, wenn der Präsentant zwar das vereinbarte Losungswort nicht angeben kann, weil er es z.B. vergessen hat oder seine darüber geführten schriftlichen Aufzeichnungen verloren gegangen sind, er aber auf andere Weise seine materielle Berechtigung, über das Guthaben zu verfügen, nachweist ( Avancini "Das Sparbuch im österr Recht", 115; Röckl "Das Lösungswort und die Ausweiskarte bei Spareinlagen" JBl 1913,277 ).

Entscheidungen
4