Spruch Der Ersteher einer beweglichen Sache, der vor ihrer exekutiven Versteigerung durch eine unbedenkliche Urkunde darauf hingewiesen wurde, daß die Sache nicht Eigentum des Verpflichteten sei, erwirbt mangels Redlichkeit zwar nicht mit dem Zuschlag, aber dadurch Eigentum an der Sache, daß der bisherige …
Text Die Klägerin verkaufte der Landwirtin Anna S am 15. September 1972 einen Traktor Steyr 760 A Fahrgestell-Nr. 1105, Motor-Nr. 2611 samt Frontlader und Schaufel, wobei der (von der Klägerin mit 233 649.40 S bezifferte) Kaufpreis in Raten bezahlt werden sollte. Dieser Traktor wurde am 8. Mai 1974 im Ex…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Auszugehen ist davon, daß dem Beklagten im Zuge des Versteigerungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, daß die zu versteigernde Sache Eigentum der Klägerin sei. Der Beklagte wurde auf diesen Umstand nach den getroffenen Feststellungen sowohl vom Vollstreckungsbeamte…