JudikaturJustizRS0010878

RS0010878 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2018

Nur wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf (z.B. Anlagegüter) erworben hat, kann der Erwerber mit einer Verfügungsermächtigung durch den Lieferanten des Veräußerers nicht rechnen; eine solche ist nicht verkehrsüblich.

Entscheidungen
5