JudikaturJustizRS0010876

RS0010876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2015

Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des § 442 letzter Satz ABGB, daß niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als er selbst hat. Durchbrochen ist dieser Grundsatz, soweit hier relevant, bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.

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