JudikaturJustizRS0010868

RS0010868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2002

Aus der Verletzung vertraglicher Rückstellungspflichten ( SZ 27/220 ) oder einer widerrechtlichen Entziehung der Streitgegenstände ( SZ 25/98 ua ) folgt ein vom Eigentum unabhängiger obligatorischer Herausgabeanspruch, von dem sich der Beklagte nicht schon durch die Einwendung befreien kann, er wisse nicht, wo sich die Sachen befinden, sondern behaupten und nachweisen muß, daß die Streitgegenstände nicht mehr existieren oder nicht mehr beschafft werden können.