Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei…
Text Begründung: Am 4.6.1986 beantragte die betreibende Partei beim Buchgericht auf Grund dreier gegen den am 29.12.1985 verstorbenen Franz W*** und eines weiteren gegen dessen Verlassenschaft ergangenen Titels unter Vorlage des erstgerichtlichen Mantelbeschlusses samt Einantwortungsurkunde vom 22.5.198…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil gegen die Entscheidung EvBl. 1962/486 von der Lehre (Heller-Berger-Stix 905 f) gewichtige Bedenken geäußert wurden. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Ergibt sich schon aus der Eintragung, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten…