RS0010723 – OGH Rechtssatz
RS0010723 – OGH Rechtssatz
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Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.