JudikaturJustizRS0010612

RS0010612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2010

Die zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen von Nachbargrundstück aufgestellten Bestimmungen sind auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden.

Entscheidungen
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