RS0010540 – OGH Rechtssatz
RS0010540 – OGH Rechtssatz
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Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146).