RS0010472 – OGH Rechtssatz
RS0010472 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206).