JudikaturJustizRS0010462

RS0010462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2016

Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.

Entscheidungen
4