JudikaturJustizRS0010403

RS0010403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1971

Dem Wohnungseigentümer steht nicht nur das Recht auf Unterlassung jegleicher sein ausschließliches Verfügungsrecht beeinträchtigender Handlungen zu, sondern auch alle übrigen Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Freiheit des Eigentums ergeben, somit auch jener auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes. (Hier: Anspruch des Miteigentümers einer Liegenschaft, der durch einen Wohnungseigentumsvertrag das ausschließliche Nutzungs- und alleinige Verfügungsrecht über die Hälfte des Hofes erlangt hat, auf Entfernung eines in diese Hofhälfte hineinragenden Gebäudeteils).