JudikaturJustizRS0010330

RS0010330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 1975

Demjenigen, der seinen Anspruch auf Ausfolgung einer Sache auf ein dingliches Recht an der Sache gründet, kann die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dieses dingliche Recht nicht bestehe. Demjenigen aber, der seinen Rückforderungsanspruch aus einem Vertrag abzuleiten in der Lage ist, kann - abgesehen von dem Fall, daß der Beklagte selbst Eigentümer ist - nicht die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dem nach dem Vertrage bestehenden Rückforderungsanspruch der Mangel eines dinglichen Rechtes des Klägers entgegenstehe; dies auch dann nicht, wenn der Beklagte behauptet, vom wahren Eigentümer zur Zurückhaltung der auszufolgenden Sache ermächtigt worden zu sein.