§ 348 Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.
§ 348 Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber. — ABGB
§ 348 Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018074
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Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache angegangen wird, und sich Einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber zu prüfen, und darüber zu entscheiden.