BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 971

§ 971c) Leihvertrag.

Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.

Entscheidungen
201
  • Rechtssätze
    48