JudikaturJustizRS0010289

RS0010289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1952

Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt § 1040 ABGB nicht zur Anwendung, sondern § 1037 ABGB, weil eine Geschäftsführungsabsicht nicht vorlag.