RS0010289 – OGH Rechtssatz
RS0010289 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt § 1040 ABGB nicht zur Anwendung, sondern § 1037 ABGB, weil eine Geschäftsführungsabsicht nicht vorlag.