JudikaturJustizRS0010276

RS0010276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1970

§ 338 ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. Die Aufschiebung der Exekution auf Grund einer Exszindierungsklage eines Dritten befreit den Beklagten nicht von dieser Haftung.