JudikaturJustizRS0010248

RS0010248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1980

Die Regelung des ABGB über das Eigentumsrecht sind (ebenso wie die sonstigen sachenrechtlichen Norm) auf Rechte nicht voll anwendbar. Wenn vor einem "Eigentumsrecht an Forderungen" gesprochen wird, soll damit nur ausgedrückt werden, daß dieses Recht einer bestimmten Person zusteht. Die Vorschrift des § 339 ABGB kann daher außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens auf Forderungsrechte nicht angewendet werden.