§ 355 Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
§ 355 Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes. — ABGB
§ 355 Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018081
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Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.