RS0010203 – OGH Rechtssatz
RS0010203 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Bestandgeber mit dem Dritten, dem der Bestandnehmer seine Bestandrechte abtrat, bereits vor der Abtretung einen Mietvertrag hinsichtlich des gleichen Bestandgegenstandes abgeschlossen hat, so ist einer solchen Abtretung insoweit Wirksamkeit zuzuerkennen, als damit alle Folgen einer bisherigen Schlechtgläubigkeit des Dritten bei Abschluß seines Mietvertrages beseitigt werden. (Der bisher schlechtgläubige Lokalbenützer schließt nach Ausspruch des Vermögensverfalles des Vermieters einen Bestandvertrag über das Lokal ab).