Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die Kläger sind gesetzliche Erben der H*****, die am 11. 8. 1980 verstarb. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 11. 10. 1983, GZ 3 *****, wurde der reine Nachlass der Verstorbenen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Einberufung der unbekannten Erben für erblos erklärt und über…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Rückstellungsbegehrens unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 318/25 (SZ 7/150; RIS Justiz RS0025602). Nach dieser Entscheidun…