JudikaturJustizRS0010179

RS0010179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 2001

Aus der Unmöglichkeit, einen Titel zu erweisen, kann nicht auf die Schlechtgläubigkeit geschlossen werden. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des § 326 ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten.

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12