JudikaturJustizRS0010135

RS0010135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte.

Entscheidungen
35