RS0010086 – OGH Rechtssatz
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In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben.