Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind § 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu §§ 189283, dRGBl. Nr. 219/1897)
…zwei der drei in § 246 HGB angeführten Merkmale enthalten. (10) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Jahresabschluß vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 23 GmbHG und den §§ 134 ff. AktG 1965 prüfungspflichtig war, haben die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung erstmals auf…