RS0009954 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Montage der selbständiger Bestandteil bleibenden Vorbehaltssache auf der Liegenschaft - selbständige Bestandteile und Zubehör sind sonderrechtsfähig - noch durch Einverleibung eines Zwangspfandrechtes auf der Liegenschaft - das Zwangspfandrecht an einer Liegenschaft erfaßt ebenso wie das Vertragspfandrecht an einer solchen nur die selbständigen Bestandteile und Zubehörstücke der Liegenschaft, die im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen.