RS0009944 – OGH Rechtssatz
RS0009944 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grundsätzlich erwirbt der Eigentümer der Liegenschaft das auf ihr von einem Dritten aus dessen Mitteln erbaute Haus durch Zuwachs. Es wird Bestandteil des Grundstückes, soferne es dauernd dort verbleiben soll. Es ist daher nicht Überbau ( Superädifikat ) und auch nicht Zubehör. Wenn die Unterlssung des Bauverbotes auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Grundeigentümers beruht, ist § 418 letzter Satz ABGB nicht anwendbar.