JudikaturJustizRS0009929

RS0009929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1991

1) Das Unternehmen ist eine Organisation, durch welche körperliche Sachen und Rechte, aber auch Umstände, die weder körperliche Sachen und Rechte sind, zB. Lage, Beruf, Kenntnis der Bezugsquellen usw. einem wirtschaftlichen Zweck dienstbar gemacht werden. Eine solche Organisation ist nicht ident mit einer Summe von Sachen, sie setzt auch nicht voraus, daß an den Einzelheiten, die dem Zweck des Unternehmens dienen, bestimmte Sachenrechte bestehen, es genügt, daß der Unternehmer die Verfügungsmacht hat, die auch eine bloß tatsächliche sein kann. Auch mit fremden Sachen kann ein Unternehmen betrieben werden. Das Verhältnis des Unternehmens zu den einzelnen ihm dienenden Sachen kann durch Analogie mit dem Zubehör ( §§ 294, 296 ABGB ) anschaulich gemacht werden.

2) Die Übertragung eines Unternehmens kann durch die Einräumung der organisatorischen Verfügungsmacht des Besitzers, durch Einräumung der Unternehmerstellung erfolgen.

( RG v 13.01.1943, VIII 139/42; DREvBl 1943/105 )

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