JudikaturJustizRS0009885

RS0009885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2012

Die Begründung von abgesonderten Eigentum an Kellern (die nicht der Fundierung eines der Erdoberfläche errichteten Gebäudes dienen), ist noch möglich und nicht auf Niederösterreich beschränkt.

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