JudikaturJustizRS0009870

RS0009870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1961

Eine mit Zustimmung des Straßeneigentümers auf der Straße errichtete Zufahrtsrampe fällt nicht in das Eigentum desjenigen, der die Rampe errichtete, wenn die Erlaubnis zur Aufführung dieses Bauwerkes nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt wurde.