JudikaturJustizRS0009814

RS0009814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2005

Bei der Entscheidung über die für den Sondergebrauch am öffentlichen Straßengrund erforderliche Genehmigung hat die Gemeinde als Eigentümerin die Interessen aller Bürger zu beachten und bei einem Widerstreit dieser Interessen eine ausgewogene Entscheidung zu treffen (hier: Beschränkung des Sondergebrauches auf einen Verkausständer für jeden Geschäftsinhaber).

Entscheidungen
3