Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,22 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Stadt ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 716, Grundbuch 81113 Innsbruck. Deren Gutsbestand umfasst ua das Grundstück 1042, das in der Altstadt von Innsbruck liegt und als „Hofgasse" bezeichnet wird. Bei der Grundfläche handelt es sich um öffentliches Gut. D…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grund…