JudikaturJustizRS0009802

RS0009802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2011

Dass Sondernutzungen am öffentlichen Gut, die nach Art und Ausmaß über den Gemeingebrauch hinausgehen, regelmäßig auf privatrechtlicher Basis beruhen, sofern das Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht insgesamt öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, entspricht der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Entscheidungen
5