JudikaturJustizRS0009673

RS0009673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Ohne das Vorliegen eines bereits bestehenden Erziehungsnotstandes kann auch auf Schwierigkeiten, die sich aus der Rückkehr des Kindes zu den Eltern in psychischer Hinsicht für dieses ergeben könnten, nicht Bedacht genommen werden, da den Eltern das Recht auf Erziehung des Kindes primär zusteht.

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