JudikaturJustizRS0009631

RS0009631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.

Entscheidungen
6