JudikaturJustizRS0009502

RS0009502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Aus der Unterlassung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches während längerer Zeit kann noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, wie überhaupt ein Recht durch Nichtausübung vor Ablauf der Verjährungsfrist an und für sich nicht verloren geht. Auch die Grundsätze von Treue und Glauben oder die Verkehrssitte verlangen nicht, dass der Gläubiger seine Forderung einmahne.

Entscheidungen
39