JudikaturJustizRS0009472

RS0009472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1979

Durch die Vereinbarung der Ehegatten darüber, welchen Beitrag der sowohl berufstätigen als auch im Haushalt führende Ehegatte zum Haushalt beisteuert, wird dem anderen Ehegatten kein vom Gesetz unabhängiger vertraglicher Unterhaltsanspruch eingeräumt. Es wird nur im Rahmen der den Ehegatten nach den §§ 91 und 94 Abs 1 ABGB zustehenden Gestaltungsbefugnis ihrer Lebensgemeinschaft eine Abrede über die Beitragsleistungen des einen Ehegatten zu den gemeinsamen Kosten des Haushalts getroffen.