JudikaturJustizRS0009462

RS0009462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2018

Das familienrechtliche Mitbenützungsrecht das der Ehefrau zusteht, gibt ihr zwar das Recht, darin ihr geltende Besuche zu empfangen; dieses Recht findet aber daran seine Grenze, daß diese Besuche die häusliche Ordnung nicht stören dürfen. Die Ehefrau kann das ihr an der Ehewohnung, deren alleiniger Hauptmieter ihr Mann ist, zustehende familienrechtliche Wohnrecht auch nicht zum Teil an eine Dritten weitergeben oder sonst durch Aufnahme eines Dritten in die Wohnung unter Beschränkung des Wohnrechtes ihres Mannes ausdehnen.

Entscheidungen
5