JudikaturJustizRS0009428

RS0009428 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2010

Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen.

Entscheidungen
8