JudikaturJustizRS0009377

RS0009377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2001

Rückforderung des Betrages, den der Bräutigam für den Erwerb einer der Braut zugeschriebenen Genossenschaftswohnung aufgewendet hat, wenn der Bräutigam das Verlöbnis zwar selbst, aber nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben aufgelöst hat.

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4